Der Rat der Europäischen Union, oft auch Ministerrat genannt, darf nicht mit dem Europäischen Rat oder dem Europarat (einer zwischenstaatlichen Organisation mit 46 Mitgliedstaaten, die gesamteuropäische Konventionen annimmt, vor allem in den Bereichen Schutz der Menschenrechte, Kultur und Bildung) verwechselt werden. Der Rat ist immer noch das wichtigste Entscheidungsgremium der Union.
Doch das Europäische Parlament gewinnt in der Gesetzgebung immer mehr an Macht: Der größte Teil der europäischen Rechtsvorschriften wird mittlerweile von Rat und Parlament gemeinsam verabschiedet.
Der Rat ist gemeinsam mit dem Parlament für die Verabschiedung europäischer Rechtsvorschriften zuständig. Gemeinsam mit diesem genehmigt er auch den Haushaltsplan der EU. Des Weiteren schließt er internationale Übereinkünfte zwischen der EU und Drittstaaten oder internationalen Organisationen und stimmt die Gründzüge der Wirtschaftspolitik in den Mitgliedsstaaten ab. Diese Aufgaben gehören in den Aufgabenbereich der Europäischen Gemeinschaft (zur so genannten “ersten Säule”). Dort haben die Mitgliedsstaaten ihre Entscheidungsbefugnisse an die Organe der EU abgetreten.
Weitere Aufgaben sind die Entwicklung einer Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) der EU und die Koordination der Zusammenarbeit von Polizei und nationalen Gerichten bei der Verfolgung von Strafsachen. Diese beiden Bereiche fallen unter die zwischenstaatliche Zusammenarbeit, bei der die Mitgliedsstaaten ihre Zuständigkeit nicht delegiert haben, und bilden die zweite und dritte Säule der EU.
Zusammensetzung und Organisation
In den Rat entsenden die jeweiligen nationalen Regierungen Mitglieder ihres Kabinetts, die dort als Vertreter der verschiedenen Mitgliedsländer agieren und befugt sind, für ihre Regierungen verbindlich zu handeln. Sie sind ihren nationalen Parlamenten politisch verantwortlich, wodurch die Ratsbeschlüsse demokratische Legitimierung erhalten.
Die Zusammensetzung des Rates bei Tagungen hängt von den zu behandelnden Themen ab. Geht es z.B. um Umweltfragen, nehmen die Umweltminister aller EU-Staaten an der Sitzung teil. Insgesamt gibt es neun verschiedene Zusammensetzungen des Rates:
- Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen
- Wirtschaft und Finanzen (ECOFIN)
- Justiz und Inneres
- Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz
- Wettbewerbsfähigkeit (Binnenmarkt, Industrie und Forschung)
- Verkehr, Telekommunikation und Energie
- Landwirtschaft und Fischerei
- Umwelt
- Bildung, Jugend und Kultur
Der Vorsitz im Rat wechselt alle sechs Monate. Die Regierung des Landes, das jeweils den Vorsitz stellt, ist für die Tagesordnung zuständig, leitet alle Tagungen und sollte dabei einerseits politische Entscheidungen vorantreiben und andererseits die Rolle des Vermittlers einnehmen, um diese Entscheidungen durchzusetzen.
Unterstützung erhält die jeweilige Ratspräsidentschaft vom Generalsekretariat, dem der Generalsekretär vorsteht. Dieser führt im Namen des Rates auch den politischen Dialog mit Drittstaaten.
Über alle Beschlüsse wird abgestimmt. Je größer die Bevölkerung eines Landes ist, desto mehr Stimmen hat es; allerdings nicht proportional ansteigend, um die kleinen Länder nicht zu sehr zu benachteiligen.
Beschlüsse können entweder mit qualifizierter Mehrheit, das heißt mit einer bestimmten Mindestanzahl von Stimmen beschlossen, oder müssen, in besonders sensiblen Bereichen wie der Außen- und Sicherheitspolitik und der Steuer- oder Asylpolitik, einstimmig gefasst werden. In diesem Fall besitzt jedes Land quasi ein Vetorecht und kann Beschlüsse verhindern, was bei mittlerweile 25 Ländern ein ernstes Problem darstellt und wichtige Entwicklungen lahm legen kann. Daher reicht seit dem Vertrag von Nizza in vielen Bereichen, in denen bisher Einstimmigkeit erforderlich war, nun eine qualifizierte Mehrheit aus.










