Europäischer Gerichtshof

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) wacht darüber, dass die Rechtsvorschriften der EU, das Gemeinschaftsrecht, in allen Mitgliedsstaaten einheitlich ausgelegt und angewandt werden.

Das Gemeinschaftsrecht ist autonom, gilt einheitlich in allen Mitgliedsstaaten, hat Vorrang vor nationalem Recht und ist unmittelbar anwendbar. Der Gerichtshof hat die Aufgabe, bei Rechtsstreitigkeiten zwischen den Institutionen der EU, den Mitgliedsstaaten, Unternehmen und Privatpersonen zu entscheiden, rechtliche Lücken zu schließen und eine einheitliche Rechtsordnung und somit die Rechtssicherheit der Mitgliedesstaaten und der Bürger der EU zu garantieren. Er besteht aus je einem Richter aus jedem Mitgliedsstaat, damit alle nationalen Rechtsordnungen vertreten sind, und aus 8 Generalanwälten, die unparteilich Schlussanträge zu den Rechtssachen, mit denen sich der Gerichthof befasst, stellen.

Der Gerichtshof kann entweder als Plenum, als Grosse Kammer (bestehend aus elf Richtern) oder durch Kammern mit je drei oder fünf Richter entscheiden – je nach Antrag eines Mitgliedsstaates oder Gemeinschaftsorgans (als Partei des Verfahrens) oder nach Bedeutung des jeweiligen Verfahrens. Das Gericht erster Instanz (GEI), das 1989 gegründet wurde um den Gerichtshof zu entlasten, ist dem Gerichtshof beigeordnet und insbesondere bei Verfahren im Kohle- und Stahlbereich, bei Klagen von Privatpersonen und Unternehmen gegen die Gemeinschaft und bei Rechtsstreitigkeiten zwischen den Organen der EU und ihren Bediensteten zuständig.

Klagearten:

  • Klage wegen Vertragsverletzung: Wird von der Kommission oder einem anderen Mitgliedsstaat erhoben, falls ein Mitgliedsstaat nicht seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen ist, also mit nationalem Recht Vertragsrecht verletzt hat.
  • Nichtigkeitsklage: Kann von Mitgliedsstaaten, EU-Organen oder auch Einzelpersonen erhoben werden, um eine Verordnung oder Entscheidung eines EU-Organs für nichtig zu erklären.
  • Untätigkeitsklage: Prüft, ob die Untätigkeit eines EU-Organs in einer bestimmten Sache unrechtmäßig war.
  • Schadensersatzklage: Prüft, ob die Gemeinschaft für Schäden, die eines ihrer Organe oder deren Bedienstete in ihrer Amtsausübung verursacht haben, aufzukommen hat.
  • Rechtsmittel: Gegen Urteile des GEI können beim EuGH Rechtsmittel eingelegt werden.
  • Vorabentscheidungen: Nationale Gerichte wenden sich an den Gerichtshof, um um eine Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu bitten (Umsetzung von Vertragsbestimmungen, Vereinbarkeit von nationalen Rechtsvorschriften mit Gemeinschaftsrecht, Gültigkeit eines Gemeinschaftsrechtsakts), das Urteil ist für alle Staaten und damit für alle nationalen Gerichte bindend.